Betriebsprüfungen ab 2025 - Was sich ändert und worauf Sie achten müssen
Was ändert sich in Bezug auf Betriebsprüfungen und welche Auswirkungen haben diese Änderungen? Steuerberaterin Laura Meinen klärt auf.

In diesem Beitrag informieren wir darüber, welche Regelungen erstmals für Betriebsprüfungen gelten, die ab 2025 angekündigt werden. Diese Regelungen sollen Prüfungen beschleunigen und die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige verbessern. Allerdings bringen sie auch strengere Mitwirkungspflichten und neue Sanktionsmöglichkeiten mit sich.
Mitwirkungsverzögerungsgeld bei fehlender Zusammenarbeit
Sechs Monate nach Beginn einer Prüfung kann das Finanzamt eine ausdrückliche Aufforderung zur Mitwirkung stellen. Steuerpflichtige müssen dann die verlangten Informationen innerhalb eines Monats liefern. Geschieht dies nicht, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld fällig: 75 Euro pro Tag, maximal für 150 Tage. Wiederholt sich die Pflichtverletzung, kann in späteren Prüfungen ein zusätzlicher Zuschlag von bis zu 25.000 Euro pro Tag erhoben werden.
Zwischenbesprechungen und Teilabschlussbescheide
Steuerpflichtige und ihre Steuerberater können Zwischengespräche mit dem Finanzamt vereinbaren, um offene Punkte während einer Betriebsprüfung vorab zu klären. Häufig finden solche Gespräche in der Praxis schon statt. Bereits geprüfte Sachverhalte können ab jetzt durch einen Teilabschlussbescheid verbindlich festgelegt werden. Auch eine verbindliche Zusage zur künftigen steuerlichen Behandlung eines geprüften Sachverhalts ist im Anschluss möglich, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Verzögerungsgeld bei Verlagerung von Aufzeichnungen ins Ausland
Eine Vorschrift, die nicht neu ist, aber im Rahmen mit den obigen Regelungen angepasst wurde: Wer seine elektronische Buchführung oder andere erforderliche Aufzeichnungen ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland verlagert, muss mit einem Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 Euro rechnen. Das gilt auch, wenn Aufzeichnungen auf ausländischen Servern gespeichert werden, etwa bei Cloud-Diensten. Da bei Cloud-Diensten häufig nicht bekannt ist, wo genau die Server lokalisiert sind, reicht es aus, den Standort des Systems oder den Anbieter im Antrag gegenüber dem Finanzamt anzugeben. Relevant ist solch ein Antrag beispielsweise, wenn die Transaktionsdaten der unbaren Zahlungen über ein Cloud-Portal auf Servern außerhalb der Europäischen Union abgerufen werden.
Welche Auswirkungen haben diese Veränderungen?
Durch die neu geschaffene Möglichkeit, während einer Betriebsprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, wird beabsichtigt, dass Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Das neu eingeführte Mitwirkungsverzögerungsgeld soll Prüfungen durch schnellere Mitwirkung der Steuerpflichtigen verkürzen, kann aber erst nach einer Schonfrist von sechs Monaten erlassen werden und kann somit durch Bereithaltung der steuerlich relevanten Dokumente und eine frühzeitige Kommunikation vermieden werden. Insgesamt bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung von den dargestellten Regelungen Gebrauch machen wird.
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