Grundsteuer: Bundesfinanzhof gewährt die Aussetzung der Vollziehung

Ab 2025 wird für alle die neue Grundsteuer fällig. Allerdings hat der Bundesfinanzhof kürzlich in einem wegweisenden Urteil zwei Eigentümern die Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuerbescheide gewährt. Sie bleiben damit vorerst von der Zahlung der erhöhten Steuer verschont. Wir erläutern die Hintergründe und zeigen, was das für Sie bedeuten kann.

19. Juli 2024
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Der Bundesfinanzhof hat kürzlich zugunsten von zwei Grundstückseigentümern entschieden und die Aussetzung der Vollziehung von zwei Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwertes gewährt. Aufgrund der Aussetzung der Vollziehung müssen die beiden Kläger die Grundsteuer nach der Neubewertung nicht zahlen. Die Aussetzung der Vollziehung wirkt aber nur für die zwei konkret entschiedenen Verfahren. Alle anderen Grundstückseigentümer müssen ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer nach der Neuregelung entrichten. Die Entscheidung ist nur vorläufig. Mit der Aussetzung der Vollziehung hat das höchste deutsche Steuergericht noch nicht endgültig in der Sache entschieden.

Vorausgegangen ist ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. In Rheinland-Pfalz erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell. Die Grundstückseigentümer hielten die Bewertung ihrer Immobilen für zu hoch und beantragten stattdessen die den Ansatz eines niedrigeren nachgewiesenen Wertes. Laut Bundesfinanzhof muss der Nachweis eines niedrigeren Wertes möglich sein, wenn der festgestellte Wert um mehr als 40 Prozent vom tatsächlichen Wert abweicht. Der Bundesfinanzhof gab den Klägern Recht und gewährte die Aussetzung der Vollziehung.

Im Vorverfahren hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung der Grundsteuer geäußert. Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof aber nicht geäußert. Letztlich wird wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen. Gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken Einspruch eingelegt werden. Im Regelfall gewähren die Finanzämter das Ruhen des Einspruchsverfahrens.

(BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024 - II B 78/23; BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024 - II B 79/23)