Nutzungsdauer von Hard- und Software
Die Allgemeinverfügung der OFD Frankfurt regelt die Nutzungsdauer und damit den Abschreibungszeitraum von Hard- sowie Software teilweise neu. Was Sie nun wissen sollten.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat Grundsätze für die Nutzungsdauer von Computerhardware sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung aufgestellt. Was die Allgemeinverfügung für den Abschreibungszeitraum bedeutet.
Für materielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Desktop-Computer, Notebook-Computer, Dockingstationen oder Peripheriegeräte kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Gleiches gilt für die immateriellen Wirtschaftsgüter: Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören neben Standardanwendungen zum Beispiel auch auf individuelle Bedürfnisse abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware. Dabei kann sich der einjährige Abschreibungszeitraum sogar noch verkürzen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut erst im Laufe des Jahres angeschafft oder hergestellt wurde. Die im Einkommensteuergesetz vorgesehene zeitanteilige Abschreibung kommt dann nicht zum Zuge (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Änderungen bei der Nutzungsdauer
Anzuwenden ist die Verfügung der OFD Frankfurt erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Die Grundsätze können ab dann auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen zunächst eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Die OFD Frankfurt weist abschließend auf Folgendes hin:
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Februar 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle mit einem Jahr anzusetzen. Dabei handelt es sich aber um keine Verpflichtung. Die betreffenden Wirtschaftsgüter können auch weiterhin über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.
Bei einer Homepage ist nicht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen. Hier ist in Anknüpfung an die als üblich angesehene technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.