Online Dienstleistungen: Umsatzsteuerliche Behandlung neu geregelt

Seit dem 1. Juli 2024 gelten für Unternehmen, die Online-Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, neue steuerliche Regelungen. Denn mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. April 2024 wird die Umsatzsteuer für diese Dienstleistungen neu festgelegt. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind.

23. September 2024
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Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie haben Online-Dienstleistungen einen bemerkenswerten Aufschwung erlebt. Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und Theateraufführungen, Bildungsprogramme wie Lehrgänge oder Beratungen, aber auch Freizeitaktivitäten wie Fitnesskurse wurden zunehmend online angeboten.

Wie sind Online-Dienstleistungen zu unterscheiden?

Wenn Sie Online-Dienstleistungen anbieten, ist es wichtig, zwischen vorproduzierten Inhalten (Aufzeichnungen) und Live-Streaming zu unterscheiden. Die Art der Online-Dienstleistung beeinflusst nicht nur die Art und den Ort der Leistung, sondern auch die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen und den anzuwendenden Steuersatz.

  • Aufzeichnungen: Hierbei handelt es sich um vorproduzierte Inhalte, die Ihre Kunden zu einem festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abrufen können. Diese werden umsatzsteuerlich wie elektronisch erbrachte Dienstleistungen behandelt, bei denen sich der Leistungsort am Wohnsitz des Kunden befindet. Für diese Leistungen kann weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden, sodass der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
  • Live-Streaming: Diese Form der Dienstleistung ermöglicht die Teilnahme in Echtzeit, wobei der menschliche Beitrag im Vordergrund steht. Nach der neuen BMF-Regelung liegt der Leistungsort dort, wo Ihre Kunden ansässig sind, und nicht am Ort der Veranstaltung.

Unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 UStG können solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies ist häufig der Fall, wenn sie den Bildungs- oder Gesundheitsbereich betreffen. Greift keine Steuerbefreiung, kommt für kulturelle Leistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent in Betracht.

Kombination von Live-Streaming und Aufzeichnung

Bieten Sie eine Leistung an, die sowohl Live-Streaming als auch dessen Aufzeichnung umfasst, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine einheitliche Leistung eigener Art oder um mehrere selbstständige Hauptleistungen handelt.

Wird neben dem Live-Stream auch eine Aufzeichnung zum späteren Abruf angeboten, liegt eine einheitliche Leistung eigener Art vor, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Wird die Aufzeichnung dagegen zusätzlich zum Live-Stream gegen gesondertes Entgelt angeboten, liegen mehrere selbstständige Hauptleistungen vor, die getrennt zu beurteilen sind.

Berufsverbände bieten häufig steuerfreie Online-Fortbildungen für Ärzte und medizinisches Fachpersonal an, die auch später abgerufen werden können. Damit diese Fortbildungen steuerfrei bleiben, muss das Entgelt für die Live-Fortbildung und die Aufzeichnung separat vereinbart werden. In diesem Fall gelten die Fortbildung und die Aufzeichnung als selbstständige Hauptleistungen, wobei nur die Aufzeichnung dem Regelsteuersatz unterliegt.

Unsere Handlungsempfehlung

Durch das neue BMF-Schreiben ergeben sich umsatzsteuerliche Änderungen, die zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können. Für die bisher umsatzsteuerfreie Online-Sprechstunde zwischen Arzt und Patient ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen, da diese weiterhin als Live-Veranstaltung umsatzsteuerfrei behandelt wird.

Wenn Sie jedoch neben einer steuerfreien Live-Veranstaltung auch Aufzeichnungen anbieten, empfehlen wir Ihnen, für diese ein gesondertes Entgelt zu erheben. Auf diese Weise bleibt die Steuerbefreiung für die Live-Veranstaltung erhalten.