Pkw-Unfall im Ausland: Endet der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung?

Wann endet die Kfz-Steuerpflicht, wenn der Pkw in einen Unfall verwickelt war? Das Finanzgericht Münster hat ein Urteil gefällt.

11. September 2023
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Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Wann endet die Kfz-Steuerpflicht?

A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6. Januar 2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20. Juni 2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14. Juli 2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6. Januar 2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20. Juni 2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest.

Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht Münster allerdings anders.

Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz,wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögerthat.Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236520