Verkauf einer Immobilie nach unentgeltlicher Überlassung an Ex-Ehegatten
Ist der Verkauf einer Immobilie nach unentgeltlicher Überlassung an Ex-Ehegatten steuerpflichtig? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.
Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an den Ex-Ehegatten gilt nicht als Eigennutzung zu Wohnzwecken. Daher ist die Veräußerung der Immobilie im Rahmen der Scheidung steuerpflichtig, sofern die Anschaffung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2023 entschieden hat.
Wann ist die Veräußerung einer Wohnimmobilie steuerfrei?
Die Veräußerung einer Wohnimmobilie innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. Der Verkauf bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie seit der Anschaffung durchgängig oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Überlassung an Kind gilt als Eigennutzung
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert grundsätzlich das tatsächliche Bewohnen durch den Eigentümer. Aber auch die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht, zählt beim überlassenden Elternteil als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Überlassung an geschiedenen Ehegatten gilt nicht als Eigennutzung
Überlässt der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich dem Ex-Ehegatten, liegt keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor, so der BFH. Er bestätigte damit die Auffassung des Finanzgerichts München als Vorinstanz.
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -219
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