Steuertipp: Umsatzbesteuerung für Land- und Forstwirte
An welchen Stellen sind Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Wann ist es zum Beispiel sinnvoll, von der Pauschalierung in die Regelbesteuerung zu wechseln? Zudem gibt es bei einem Wechsel einiges zu beachten.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung, auch Pauschalierung genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass im gesamten umsatzsteuerlichen Unternehmen, zu dem der betreffende land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört, im Vorjahr maximal 600.000 Euro Gesamtumsatz erzielt wurde. Die Unternehmer führen in diesem Fall die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingenommene Umsatzsteuer von derzeit 9 Prozent auf landwirtschaftliche und 5,5 Prozent auf forstwirtschaftliche Produkte nicht an das Finanzamt ab. Sie bekommen aber auch die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet.
Im Hinblick auf die aktuellen Preis- und Kostenentwicklungen rückt die Überlegung einer umsatzsteuerlichen Option zur Regelbesteuerung verstärkt in den Fokus. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches der Pauschalierung durch die ab 2022 neu eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 Euro und des ab 2025 möglicherweise erneut sinkenden Pauschalsteuersatzes auf 7,8 Prozent sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Option mit Wirkung bereits für 2024 rechtzeitig und sorgfältig geplant werden.