Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000-Euro-Grenze
Zählt die Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten oder können sie zusätzlich zu den regulären Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden? Das Finanzgericht München und das Bundesfinanzministerium sind sich uneinig.
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar.
Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.
Doppelte Haushaltsführung: Eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert.
Zur Angemessenheit der Kosten vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Quelle: FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
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