Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar
Sie erfahren mehr über die steuerlichen Regelungen bezüglich der doppelten Haushaltsführung im Inland, insbesondere den Abzug von Unterkunftskosten. Dabei wird der Fokus auf Einrichtungsgegenstände gelegt, deren Abzug bisher aufgrund früherer Finanzverwaltungspraktiken eingeschränkt war.
Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind ‑ soweit notwendig ‑ unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.
Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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