Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
Die Erbschaftsteuer und ihre Regelungen sind ständigen Veränderungen unterworfen, und aktuell sorgt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs für besonderes Interesse. Diese betrifft die Nachversteuerung des Familienheims, wenn der überlebende Ehegatte das Eigentum innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Wir erläutern, was wichtig ist.
Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus dann ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend nicht mehr, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte beispielsweise die kürzere Formulierung »Selbstnutzung zu Wohnzwecken« ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff »Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken« spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.
In einem anderen Fall hat der Bundesfinanzhof in 2017 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung auch gefordert, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war.
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