Weihnachtsgeschenke an Kunden und Geschäftspartner
Kaum ist der Sommer vorbei, liegen im Supermarkt wieder die Schokoladenweihnachtsmänner. Vielleicht überlegen auch Sie bereits, womit Sie Ihren Kunden und Geschäftspartnern dieses Jahr »steuerfrei« eine Freue machen können. Was Sie dabei beachten sollten, haben wir für Sie zusammengefasst und geben Ihnen praktische Tipps an die Hand.
Nicht jedes Geschenk an Geschäftspartner ist per se als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Auswahl des Geschenks sollte daher mit Bedacht erfolgen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Werden Geschäftsfreunde oder Kunden beschenkt, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie 50 Euro ohne Umsatzsteuer pro Beschenkten pro Jahr nicht übersteigen. Bei einem Arzt oder Unternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss hier vom Bruttowarenwert ausgegangen werden. Wird die Grenze von 50 Euro überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Was, wenn’s doch ein bisschen teurer sein soll?
Manch einem Geschäftspartner möchte man jedoch ein teureres Geschenk machen. Die Freigrenze von 50 Euro wird dabei schnell überschritten. In diesen Fällen sollte ein Geschenk gewählt werden, welches der Beschenkte nur betrieblich verwenden kann. So können Sie trotz Überschreiten der Freigrenze vom Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug profitieren und Ihrem Geschäftsfreund ein angemessenes Geschenk machen.
Pauschalversteuerung von Geschenken
Die »Bereicherung«, die der Beschenkte durch das Präsent erhält, muss er grundsätzlich der Besteuerung unterwerfen. Der Geschäftspartner muss den Vorteil als Betriebseinnahme versteuern. Damit dem Beschenkten die Freude über das Weihnachtspräsent nicht durch das Finanzamt verdorben wird, gibt es die Möglichkeit, dass Sie als Schenker die Besteuerung des Geschenks pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent übernehmen.
Dabei können »Streuwerbeartikel« mit Anschaffungskosten bis 10 Euro – zum Beispiel einfache Kugelschreiber – von der pauschalen Besteuerung ausgenommen werden. Bei einem Arzt oder Unternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss vom Bruttowarenwert ausgegangen werden.
Steuerübernahme empfehlenswert und erforderlich?
Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen. Sie ist empfehlenswert, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können. Erforderlich ist sie nur für Geschäftspartner, bei denen das Geschenk zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Somit fallen beispielsweise die Kunden in der Apotheke und die Patienten beim Arzt nicht unter diese Regelung.
Für Fragen zur optimalen Behandlung Ihrer Weihnachtspräsente an Ihre Kunden und Geschäftspartner steht Ihnen Ihr persönlicher Berater gerne zur Verfügung.
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